Vererbung von Eigentum in Spanien


Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Im Zusammenhang mit deutsch-spanischen Nachlassfällen ist bisweilen die Meinung anzutreffen, für die Umschreibung spanischen Immobilieneigentums oder spanischer Bankkonten sei die vorherige Einholung eines deutschen Erbscheins unumgänglich; notarielle Testamente oder Erbverträge seien nicht ausreichend.

Als mit der spanisch-deutschen Erbmaterie tagtäglich befasste Rechtsanwaltskanzlei sind wir dieser Frage nachgegangen. Wir sind zu folgenden Feststellungen gelangt:

1. Aufgrund des deutschen Erbscheins, der das Weltvermögen des Erblassers umfassen kann, wird gerichtlich bescheinigt, dass der darin genannte Erbe oder die Miterben als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Vermögen geerbt haben. Der deutsche Erbschein genießt öffentlichen Glauben.

2. Als Pendant des deutschen Erbscheins gilt das Erbzeugnis gemäß Art. 977 der spanischen Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist allerdings langwierig und umständlich.

3. In Spanien gibt es in Nachlassangelegenheiten neben dem Weg zum Gericht auch die Möglichkeit, ein vereinfachtes „notarielles Erbzeugnisverfahren“ nach Art. 14 und 16 des spanischen Hypothekengesetzes durchzuführen. Nach diesem Verfahren ist der Notar des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig für die Ausstellung der so genannten „Acta de Notoriedad“. Die Zuständigkeit dieses Notars ist gegeben bei überschaubaren Rechtsbeziehungen zwischen Erblasser und Erben, also wenn Erben der Ehegatte, Abkömmlinge oder die Voreltern des Erblassers sind.  Befand sich der letzte Wohnsitz des Erblassers nicht in Spanien, gilt der Notar als zuständig, an dessen Sitz sich das Nachlassvermögen in Spanien befindet.

4. Hinsichtlich notarieller Testamente spricht § 35 Abs. 1d der deutschen Grundbuchordnung aus, dass der Erbnachweis auch mittels notariell errichteter Testamente erbracht werden kann; mit anderen Worten: Es gilt das notarielle Testament  – vom Nachlassgericht eröffnet – als ausreichendes Dokument für die Umschreibung des Immobilieneigentums in Deutschland.

5. Auch das spanische  Hypothekengesetz, eine Art Grundbuchordnung, spricht in Art. 14 aus, dass Testamente, Erbverträge, gerichtliche Erbscheine oder notarielle Erburkunden (Actas de Notoriedad) Grundlage für die Umschreibung von Nachlassvermögen auf den oder die Erben sind.

6. Hinsichtlich ausländischer Erbscheine hat der Oberste Spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) in der Entscheidung 886/1998 vom 29.09.1998 befunden, dass ausländische Erbzeugnisse, wie der deutsche Erbschein, in Spanien Grundlage für die Anerkennung des darin ausgesprochenen Erbrechts sind.

7. Wegen Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen in Deutschland und Spanien empfiehlt sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts, den spanischen Notaren, Grundbuchämtern und Banken eine notarielle Rechtsbescheinigung in spanischer Sprache vorzulegen. Diese sollte die Tatsachen des Erbfalls und die Rechtssituation klar und eindeutig darstellen, sodass die Umschreibung auf den oder die Erben in Spanien problemlos erfolgen kann.

8. Ein Erbschein kann dann viel Geld kosten, wenn das Nachlassvermögen hochwertig ist: ein Erbscheinsantrag muss zunächst in notarieller oder gerichtlicher Form gestellt werden. Bei einem (Netto-)Nachlasswert von 1 Mio Euro belaufen sich die Kosten hierfür auf 1.557 Euro, zuzüglich MwSt. Die Erteilung des Erbscheins durch das zuständige deutsche Nachlassgericht kostet weitere 1.557 Euro.

Beträgt der Wert des spanischen Grundstücks  zum Beispiel 300.000 Euro, kann kein allein hierauf bezogener deutscher Erbschein erteilt werden; dieser bezieht sich notwendigerweise auf das gesamte Nachlassvermögen des Erblassers, und das kann groß sein.

9. Bei einem in Deutschland errichteten notariellen Testament belaufen sich die Kosten der Beurkundung bei einem Wert von 1 Mio Euro auf 1.557 Euro zzgl. MwSt.

10. Wird ein mit der spanisch-deutschen Erbrechtsmaterie gut vertrauter Rechtsanwalt eingeschaltet, kommt dessen Honorar hinzu. Ein notariell errichtetes Testament ist mithin weitaus kostengünstiger als ein Erbschein. Zudem erfolgt hier eine individuelle juristische Beratung des Mandanten zu seinen Lebzeiten, etwa auch der Hinweis, dass bei Auslandsberührung nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung das Recht der letzten Wohnstätte maßgeblich ist. Bei sorgfältiger Beratung wird der Testator auch erfahren, dass dieser sein Heimatrecht trotz ausländischer letzter Wohnstätte als maßgebliches Erbstatut wählen kann.

11. Für die Umschreibung des Immobilieneigentums bzw. von Bankkonten ist es erforderlich, eine Erbschaftsannahme- und –zuweisungsurkunde (Escritura pública de aceptación y adjudicación de herencia) vor einem spanischen Notar durchzuführen. Hierzu dient als Grundlage das notarielle Testament, versehen mit der Apostille, und eine beglaubigte Übersetzung hiervon, bzw. der Erbschein, gleichfalls mit Übersetzung und Apostille versehen.

12. Üblicherweise holt der spanische Notar die Bescheinigung des Zentralen Spanischen Registers für letztwillige Verfügungen und des Registers für Lebensversicherungen ein, bevor er die Urkunde errichtet.

13. Nach Entrichtung der spanischen Erbschaftsteuern kann dann der Eintragungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt bzw. der Antrag auf Umschreibung des Bankkontos gestellt werden.

14. Für ein notarielles Testament sprechen folgende Gründe:

Die Testamentsbeurkundung erfolgt nach entsprechender anwaltlicher / notarieller Beratung des Erblassers. Die Ausstellung des Erbscheins dagegen erfolgt erst nach dem Ableben des Erblassers und kann zu überraschenden Ergebnissen führen. Dies gilt besonders für die Zeit ab dem Jahre 2015, wenn grundsätzlich das Recht der letzten Wohnstätte gilt. Die Honorare sind in aller Regel niedriger als die Kosten eines Erbscheins. Dieser bedarf zudem eines mit weiteren Gebühren verbundenen notariellen oder gerichtlichen Erbscheinsantrags.

Insgesamt ein doch langer und dornenreicher Weg, der sich aber allein schon deshalb lohnt, weil die erbmäßige Zuwendung des Nachlassvermögens des Erblassers selbst zum Nulltarif erfolgt.

Die Autoren

Dr. Burckhard Löber

betreibt in Partnerschaft

mit Rechtsanwalt

Dr. Alexander Steinmetz

eine Kanzlei

in Frankfurt am Main.

Kaulbachstr. 1,

D-60594 Frankfurt am Main, Tel. 0049 (0) 69- 96 22 11 23, Fax: 0049 (0) 69 – 96 22 11 11, info@loeber-steinmetz.de, www.loeber-steinmetz.de.

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