Verfassungsgericht urteilt zur Plusvalía


Sitz des Verfassungsgerichts in Madrid Foto: EFE

Die kommunale Steuer ist nichtig, wenn sie den Gewinn aus dem Hausverkauf übersteigt

Madrid – Das Spanische Verfassungsgericht hat der „Plusvalía“ in ihrer aktuellen Form in einem Urteil, das am 13. November bekannt gegeben wur­de, erneut einen Schlag versetzt. Die Obersten Richter entschieden, dass diese Kommunalsteuer, die der Verkäufer einer Immobilie für einen vermuteten Wertzuwachs des Grundstücks zahlen muss, einer Beschlagnahme gleichkomme, wenn sie den real erzielten Nettogewinn übersteige. Dagegen wird nicht geklärt, ob die Steuer auch dann nichtig ist, wenn sie gegenüber dem erzielten Gewinn unverhältnismäßig hoch ausfällt.
In einer kurzen Mitteilung, die durch das Gericht veröffentlicht wurde, heißt es: „Wenn es eine Steigerung bei der Übertragung gibt und der Steuerbetrag, der gezahlt werden muss, höher ist als die tatsächlich durch den Bürger erzielte Steigerung, würde ein nicht existentes, virtuelles oder fiktives Einkommen besteuert, wodurch ein Übermaß an Besteuerung entstünde, das zu den verfassungsmäßigen Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Nicht-Beschlagnahme im Widerspruch steht.“ In ihrem Urteil haben die Richter den Artikel 107.4 des Gesetzes über die lokale Besteuerung für verfassungswidrig erklärt.
Die Plusvalía-Steuer, vollständig Impuesto sobre el incremento del valor de los terrenos de naturaleza urbana (IIVTNU) genannt, ist eine kommunale Steuer, die auf den Gewinn erhoben wird, der durch den Verkauf einer Immobilie erzielt wird. Sie basiert auf einer angenommenen Wertsteigerung des Grundstücks. Das Problem dabei ist, dass jede Gemeinde diese Steuer innerhalb des Spielraums, den das Gesetz bietet, sehr unterschiedlich berechnet und dass es dabei nicht selten zu Forderungen kommt, die den tatsächlich erzielten Gewinn, so vorhanden, vollständig oder zumindest fast vollständig verschlingen.
Schon im Jahr 2017 hatte das Verfassungsgericht beschieden, es sei nicht verfassungskonform, diese Steuer zu erheben, wenn der Steuerzahler bei dem Verkauf der Immobilie überhaupt keinen Gewinn erzielt habe. Dies verstoße gegen das Verfassungsprinzip der „finanziellen Leistungsfähigkeit“.

Plusvalía höher als
der Netto-Gewinn

Die aktuelle Entscheidung des Verfassungsgerichtes bezieht sich auf den Verkauf einer Immobilie, der dem Verkäufer einen Gewinn von 4.343,67 Euro bescherte. Nach Abzug der Kosten des Verkaufs blieben noch 3.473,90 Euro übrig. Die Gemeinde aber verlangte eine Plusvalía von 3.560,02 Euro – 83,9% des Gewinns und mehr als der reale Gewinn ausmachte.
Das Gericht stand nun vor der Frage, ob diese Steuer eine Beschlagnahme darstellt und wo die Grenzen der Besteuerung liegen. Der Artikel 31 der Spanischen Verfassung besagt, dass die Lasten, die der Steuerzahler zu tragen hat, im Verhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit stehen müssen, durch „ein gerechtes Steuersystem, das auf den Prinzipien der Gleichheit und der Progression basiert und niemals die Tragweite einer Beschlagnahme haben darf.“
Außerdem beschäftigte man sich mit der Frage, ob alle Lasten aus dem Verkauf berücksichtigt werden müssen oder nur die Plusvalía, um festzustellen, ob die Steuer eine Beschlagnahme darstellt, und erwog, die Plusvalía könnte verfassungswidrig sein, wenn alle Abgaben zusammengenommen 50% des Gewinns übersteigen.
Der genaue Wortlaut des Urteils ist noch nicht bekannt. Wenn der Text veröffentlicht ist, könnte diese Entscheidung zahlreiche Reklamationen nach sich ziehen.

Ein Fall aus Zaragoza
Im vergangenen Juli hat der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) einen ähnlich gelagerten Fall an das Verfassungsgericht verwiesen. Dabei geht es um die Frage, ob die Plusvalía verfassungskonform sei, wenn sie über dem erzielten Gewinn liege. Die beiden Kläger hatten 2002 in Zaragoza eine Wohnung für 149.051 Euro erworben, insgesamt 34.800 Euro in die Renovierung gesteckt und sie 2015 für 153.000 Euro wieder verkauft. Das Ayuntamiento verlangte 6.900 Euro an Plusvalía, einen Betrag, der weit über dem Gewinn von 3.950 Euro lag, ganz zu schweigen von den Kosten der Renovierung. Die Stadt wies den Widerspruch zurück, da man sich bei der Berechnung an Artikel 107 und 110 des Gesetzes, das diese Abgabe regelt, gehalten habe.

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