Vermögen in Spanien richtig vererben


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Ein Artikel von Jan Löber und Rocío García Alcázar

10 wichtige Tipps

Nur etwa 30 % der Erblasser errichten eine Letztwillige Verfügung. Das kann ein Testament sein, aber auch ein Erbvertrag. Ein Testament kann privatschriftlich verfasst werden; ein Erbvertrag bedarf hingegen zu seiner Gültigkeit der notariellen Beurkundungsform. Was man indes bei der Vererbung von Spanienvermögen beachten sollte, dafür haben wir –in Kurzfassung- zehn wichtige Tipps aufgelistet:

1. Maßgeschneidert und eindeutig 

Ein Testament  (testamento) sollte maßgeschneidert sein und einen klaren und eindeutigen Inhalt haben. Denn nach seinem Ableben kann der Erblasser keine Erklärungen und Deutungen zu seinem Testament mehr abgeben. Mit einem einzigen Testament kann heimisches Vermögen wie auch die Spanienimmobilie vererbt werden. Ein Testament kann unter anderem Vermächtnisse (siehe unten), wie auch Erbeinsetzungen enthalten.

2. Notarielles oder privatschriftliches Testament?

 

Der Vorteil eines notariellen Testaments (testamento notarial) besteht einmal in der Erteilung der notwendigen rechtlichen Beratung, zum anderen aber auch darin, dass dieses Testament im zuständigen Testamentsregister in Madrid (Registro de Actos de Ultima Voluntad) oder in Berlin (Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer) registriert werden kann. Die Beurkundungskosten sind in der Regel niedriger als die Kosten eines Erbscheins.

Eigenhändige Testamente (testamento ológrafo) sind häufig aufgrund von Formfehlern unwirksam, enthalten aber auch häufig rechtlich unklare Bestimmungen; künftige Rechtsstreitigkeiten unter den Erben können auf diese Weise leider vorprogrammiert sein. Häufig werden auch privatschriftlich errichtete Testamente nicht aufgefunden, eventuell auch wissentlich beseitigt. 

Solchen bösen Überraschungen kann der Erblasser vorbeugen, indem er sich rechtlich beraten lässt und ein notarielles Testament errichtet, welches beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt wird. Auch bei privatschriftlichen Testamenten ist in der Regel eine rechtliche Beratung angebracht.

3. Das Vermächtnis

 Ein Vermächtnis (legado) ist ein Instrument, um letztwillig über Einzelgegenstände zu verfügen. Das kann im Einzelnen ein spanischer Bungalow oder eine Golfaktie oder ein Bankguthaben sein. Als Erbe wird man Rechtsnachfolger des Erblassers; als Vermächtnisnehmer erhält man dagegen letztwillig lediglich einzelne Gegenstände des Erblassers zugewiesen. Die Form eines Vermächtnisses ist die gleiche wie die eines Testaments mit Erbeinsetzung.

4. Der Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker (albacea) kann vom Erblasser letztwillig bestimmt werden. Er hat die Aufgabe, den Nachlass zu verteilen. Er kann vom Erblasser auch zum Zwecke der kurz- oder längerfristigen Verwaltung des Erblasservermögens eingesetzt werden. 

5. Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein Erbtitel, der durch die EU-Erbverordnung Nr. 650/2012 eingeführt worden ist. Das ENZ gilt ab 17. August 2015. Es führt die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Verwalter auf. Es gilt in der Regel als Erbnachweis in Staaten, in denen sich Vermögen des Erblassers befindet. Das ENZ kann beantragt werden sowohl bei gesetzlicher Erbfolge als auch bei Letztwilligen Verfügungen im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages.

6. Pflichtteil (legítima) 

Pflichtteilsrechte führen zu einer Beschränkung der Testierfähigkeit des Erblassers. Ehepartner und Abkömmlinge des Erblassers, aber auch dessen Eltern können pflichtteilsberechtigt sein. Der Pflichtteil beläuft sich nach deutschem Erbrecht auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist  ein Geldanspruch gegen den Erben. Im spanischen Recht ist der Pflichtteil als Noterbrecht wesentlich stärker ausgeprägt. 

7. Das anwendbare Recht (derecho aplicable)

Für Sterbefälle ab dem 17. August 2015 gilt grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Hat der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so gilt spanisches Erbrecht. Der Erblasser kann jedoch letztwillig in der Form eines Testaments bestimmen, dass für seinen Nachlass das deutsche Heimatrecht maßgeblich sein soll. 

Für Sterbefälle vor dem 17. August 2015 gilt das Heimatrecht des Erblassers als maßgebliches Erbrecht  Das bedeutet, dass auch für den Nachlass eines in Spanien ansässigen deutschen Staatsangehörigen, der vor dem 17.08.2015 verstirbt,  das deutsche Erbrecht Anwendung findet.

8. Die Ausschaltung der Erbschaft

Die Ausschlagung der Erbschaft (repudiación de la herencia) kommt bei Überschuldung des Nachlasses in Betracht. Denn man erbt nicht nur Vermögen, sondern in gleicher Weise auch Schulden. Die Ausschlagungsfrist ist kurz: sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der Berufung als Erbe. Befindet sich der Erbe im Ausland, erhöht sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.

9. Vorsorge

 

Als Vorsorgemaßnahme (medidas de prevención) sollte der Erblasser Vollmachten in notarieller Form als auch eine Patientenverfügung zugunsten einer oder mehrerer Vertrauenspersonen treffen.  Damit soll sichergestellt werden, dass bei Handlungsunfähigkeit des Erblassers Vertrauenspersonen erforderliche Maßnahmen in Bezug auf die Person des Erblassers als auch hinsichtlich seines Vermögens treffen können.

10. Erbschaftssteuer (impuesto de sucesión)

Spanien besteuert in Spanien belegenes Erblasservermögen im Rahmen der Erbschaftssteuer. Hierbei gilt grundsätzlich das zentrale Steuergesetz Nr. 29/1987. Die Erben können jedoch unter Umständen für das Erbschaftssteuerrecht der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft optieren, in der sich das Vermögen befindet, oder in der der Erblasser in Spanien seinen letzten Aufenthalt hat. Die Anwendung der Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze der Autonomen Gemeinschaften führt in der Regel zu einer niedrigeren Steuerquote. 

Die Frist zur Abgabe einer spanischen Erbschaftssteuererklärung und Zahlung der spanischen Erbschaftssteuern beläuft sich auf sechs Monate ab dem Erbfall. Es besteht jedoch eine Möglichkeit, eine Fristverlängerung binnen eines Zeitraums von fünf Monaten ab Todestag des Erblassers zu beantragen. Dann gilt eine einjährige Frist zur Erbschaftsannahme.

Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Erbschaftssteuer-Doppelbesteuerungsabkommen. Es gilt das Anrechnungsprinzip. Danach wird die im anderen Staat entrichtete Erbschaftssteuer grundsätzlich angerechnet. Der in Deutschland ansässige Erbe hat bei erbweise erlangtem Auslandsvermögen grundsätzlich eine Anzeigepflicht an das deutsche Finanzamt binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis.

Die Autoren sind Rechtsanwälte bzw. Abogados in Frankfurt am Main und Köln.

Jan Löber, Rechtsanwalt und Abogado Inscrito, und Rocio Garcia Alcazar, Abogada (spanische Rechtsanwältin) gehören der Anwaltskanzlei Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt (Tel. +49 (0)69 96221123) und Köln (Tel. +49 (0)221 55405518) an.

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