Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano
Angesichts der Finanzkrise hat sich der spanische Gesetzgeber mit neuen, konkreten Maßnahmen der spanischen Schattenwirtschaft angenommen. Seit dem 19. November 2012 gilt das Verbot, bei gewerblichen Aktivitäten Barzahlungen von 2.500 Euro und mehr vorzunehmen.
Dies gilt auch für Inhaberschecks. Wer eine höhere Rechnung bezahlen will, muss dies über die Bank machen, sei es mittels Überweisung oder als Bankscheck. Wahrscheinlich nicht zuletzt im Hinblick auf die im September 2012 auf 21 % erhöhte Mehrwertsteuer (IVA) soll verhindert werden, dass Zahlungen für Wirtschaftsgüter und -leistungen am Fiskus vorbei – steuerfrei- bewirkt werden. Es handelt sich mithin um ein sehr detailliertes und weitgreifendes Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Das Gesetz gilt auch für solche Geschäfte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, aber erst jetzt in bar bezahlt werden. Unter Barzahlung wird verstanden: Zahlung mittels Euro oder sonstigen Banknoten oder Münzen; Inhaberschecks, sonstige Zahlungsmittel (auch elektronische), die ähnlich wie Inhaberschecks zur Zahlung verwendet werden können, ohne die Identität der Parteien preiszugeben. Was vom Gesetz nicht erfasst wird, sind Bareinzahlungen an Kreditinstitute, wenn z.B. die Rechnung eines Bauunternehmers hiermit bezahlt werden soll. Diese Bareinzahlungen sind natürlich völlig legal.
Neuregelung umfassender als das Geldwäschegesetz
Mit dem 30 DIN-A4-Seiten umfassenden Gesetz wird das frühere Gesetz Nr. 10/2010, das gleichfalls die Steuerhinterziehung und die Geldwäsche verhindern sollte, noch weit übertroffen. Wer also z.B. einen Handwerker mit der Errichtung einer Natursteinmauer beauftragt und ihm für seine Leistung 2.500 € oder mehr in bar (en efectivo) bezahlt, begeht eine so genannte „sanción grave“, also Steuerhinterziehung. Diese Ordnungswidrigkeit trifft beide Seiten, den Zahler wie auch den Empfänger der Zahlung. Die Steuerstrafe beläuft sich bei Barzahlungen zwischen 2.500 und 15.000 Euro auf 25% des bar bezahlten Betrages.
Rechtzeitige Selbstanzeige verschafft Straffreiheit
Durch Selbstanzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zahlung kann sich jede der Parteien Straffreiheit erkaufen. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Anzeige durch beide Parteien gemeinsam erfolgt. Die Verjährung für diese Ordnungswidrigkeit beläuft sich auf fünf Jahre. Maßgebliche Behörde ist die Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT). Anzeigeverpflichtete Personen sind insbesondere Notare und Grundbuchführer, aber auch Beamte, die Kenntnis von diesen Umständen erhalten.
Der spanische Gesetzgeber hat nahezu alle Steuergesetze durchforstet und die gesamten Änderungen des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung an den entsprechenden Stellen untergebracht. Größere Rechnungen können auch durch Bar-Teilzahlungen nicht ohne Gesetzesverstoß beglichen werden, da der Gesamtbetrag der Rechnung maßgeblich ist, nicht jedoch die bewirkte Teilzahlung. Das Gesetz gilt jedoch nicht für private Geschäfte, wenn also auf keiner Seite ein Unternehmer oder Freiberufler tätig ist; das bedeutet, wenn z.B. ein Schrank als Erbstück zwischen Privaten verkauft wird, und der Kaufpreis die 2.500-Euro-Marke überschreitet, bedeutet diese Barzahlung keine Ordnungswidrigkeit.
Für Nichtresidente beträgt die Barzahlungsgrenze 15.000 Euro
Wer in Spanien nicht ansässig ist und Leistungen an einen spanischen Unternehmer erbringt, darf Barzahlungen bis zu 15.000 Euro leisten. Man muss in diesen Fällen jedoch nachweisen, dass kein steuerlicher Wohnsitz in Spanien besteht und keiner der Beteiligten als Unternehmer oder als Freiberufler gehandelt hat. In allen Fällen der Barzahlung besteht die Verpflichtung, die Belege innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlungszeitpunkt aufzubewahren. Die spanische Steuerbehörde hat die Möglichkeit, Sanktionsmaßnahmen gegen beide Seiten des Bargeschäfts vorzunehmen, wobei sie sich den Zahlenden aussuchen darf.
Aus all diesen einzelnen Maßnahmen des spanischen Fiskus ist ersichtlich, dass dieser es angesichts der fortdauernden spanischen Wirtschaftskrise ernst meint mit eigenen Maßnahmen zur Behebung des Staatsdefizits und damit zur Konsolidierung des spanischen Haushalts.
Die Autoren sind Rechtsanwälte in Frankfurt am Main (info@loeber-steinmetz.de), Tel. +49-6996221123, Dr. Löber betreibt mit dem Abogado und Asesor Fiscal Fernando Lozano Kanzleien in Valencia und Denia (info@loeberlozano.com), Tel. +34-963 287793 bzw. +34-965 782754.
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