Aus den Augen aus dem Sinn?


Niederlassungen deutscher Banken im Ausland müssen deutschem Finanzamt Auskunft erteilen

Das Zahlen von Steuern wird wohl von allen als notwendiges Übel betrachtet und kaum einer kann sich dem verlockenden Gedanken wiedersetzen, wie schön es denn wäre, gar keine Steuern zu zahlen.

Aber das ist natürlich in den heutigen Zeiten, wo wir als Bürger immer transparenter werden, und die Finanzämter immer leichteren Zugang zu allen Informationen, sogar bei Banken, haben, immer schwieriger.

Dann liegt es natürlich nahe, Vermögen, das der deutsche Fiskus möglicherweise nicht finden sollte, auf einem Konto im Ausland zu deponieren. Dahinter liegt die zutreffende Überlegung, dass ausländische Banken einem deutschen Finanzamt kaum Auskünfte erteilen, geschweige denn Anfragen überhaupt beantworten werden. Wer sich nun aber einmal in den Kopf gesetzt hat, einen solchen Versuch zu wagen, wird, sei dies aus Sprachgründen, oder aus Misstrauen gegenüber ausländischen Banken, es möglicherweise vorziehen, doch klugerweise eine ausländische Zweigniederlassung einer deutschen Bank zu wählen.

Warum sollte dies nicht sogar die Filiale der eigenen Bank in Deutschland sein? Dies würde die Abwicklung, Kontaktaufnahme und Korrespondenz doch sehr erleichtern.

Einschlägiger Urteilsspruch

Wer meint, bis dahin alles richtig gemacht zu haben, irrt sehr. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH vom 31.05.2006).

Ausgangspunkt dieses Urteils war, wie so oft, ein eigentlich banaler Fall. Die deutsche Steuerfahndung hatte bei einem zwischenzeitlich verstorbenen deutschen Steuerpflichtigen Unterlagen gefunden, die darauf hinwiesen, dass dieser ein Konto in London bei der dortigen Zweigniederlassung einer deutschen Bank unterhielt. Um an nähere Informationen heranzukommen, forderte die deutsche Steuerfahndung die deutsche Zentrale dieser deutschen Bank auf, alle Informationen über das Konto bei der Niederlassung in London herauszurücken, und zwar nicht nur den Kontensaldo, sondern auch Kontoinhaber und alle Bevollmächtigten. Für ein in Deutschland bestehendes Konto ist diese Informationspflicht der Banken aufgrund § 33 des Erbschaftssteuergesetzes selbstverständlich und wird auch grundsätzlich befolgt. Die deutsche Bank berief sich in dem konkreten Fall natürlich darauf, dass die Konten bei ausländischen Zweigniederlassungen nicht dieser Vorschrift unterliegen und eine entsprechende Auskunftspflicht nicht bestehe.

Zwischenzeitlich war aber das deutsche Finanzamt auf den Geschmack gekommen: Nun sollte die deutsche Zentrale auch alle Kontendaten der ausländischen Zweigniederlassung, deren Kontoinhaber nach 1992 verstorben sei, offenlegen. Es würde hier zu weit führen, die Begründung des deutschen Gerichts in allen Einzelheiten wiederzugeben.

Das BFH stellt in seinem Urteil klar, dass Niederlassungen einer deutschen Bank im Ausland wirtschaftlich und rechtlich der Zentrale zuzuordnen sind und daher „einem strengeren Zugriff deutscher Behörden“ unterliegen. Mit anderen Worten: Das ganze Elend wäre nicht geschehen, wenn der steuerzahlungsunwillige Bürger sein Konto bei einer Bank eröffnet hätte, die eine eigenständige selbstständige juristische Person darstellt, z.B. eine eigene Aktiengesellschaft nach dem Recht des jeweiligen Landes. Auch wenn 10 % der Aktien dieser Bank einer in Deutschland ansässigen Bank gehören würde, wäre entsprechend der Zugriff des deutschen Finanzamtes unmöglich.

Der BFH gab somit dem Finanzamt in letzter Instanz Recht: Die ausländische Niederlassung mußte die geforderten Informationen erteilen.

Damit steht fest: das deutsche Finanzamt hat damit letztlich Zugriff auf alle Konten die bei ausländischen Niederlassungen deutscher Banken bestehen.

Dr. Armin Reichmann

Rechtsanwälte

Frankfurt am Main/Palma de Mallorca

www.dr-reichmann.com

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