Auslandsvermögen und die deutsche Erbschaftssteuer


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Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Wer als glücklicher Erbe eine Finca, ein Apartment oder ein Bankkonto in Spanien geerbt hat und die ganze Prozedur mit NIE, spanischer Erbschaftsteuer, plusvalía, Notartermin und endlich die eigene Grundbucheintragung hinter sich hat, ahnt in der Regel nicht, was in Deutschland an steuerlichen Erbenpflichten noch auf ihn zukommt.

Anzeigepflicht gegenüber dem deutschen Finanzamt

Ist der Erbe in Deutschland ansässig, also unbeschränkt steuerpflichtig, obliegt ihm gegenüber dem deutschen Finanzamt stets eine Anzeigepflicht hinsichtlich des ererbten Auslandsvermögens. Der Bezug zum Auslandsvermögen befindet sich an versteckter Stelle des § 30 ErbStG erst im 3. Absatz und ist durch das Reformgesetz 2008 normiert worden. Die Anzeigepflicht des Erben soll binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis hiervon erfolgen unter Angabe des Gegenstandes und des Wertes. Eine Pflicht zur Abgabe einer deutschen Erbschaftssteuererklärung besteht jedoch erst nach entsprechender Aufforderung durch das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt prüft, ob der Erwerb in Deutschland steuerpflichtig ist unter Beachtung eventueller Freibeträge und anrechenbarer spanischer Erbschaftssteuer. Wird die gebotene Anzeige an das Finanzamt nicht fristgemäß abgegeben, kann es zu Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung, wie der terminus technicus heißt, kommen. Die Erklärungspflicht trifft nicht nur Erben sondern auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger.

Einkommensteuer­­erklärung des Erblassers

Als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist der Erbe zur Abgabe unterlassener Erbeinkommensteuererklärungen des Erblassers, also auch für solche bis zum Zeitpunkt des Todes, zuständig. Hierbei sind auch die bekannten bzw. bekannt gewordenen ausländischen Einkünfte des Erblassers vom Erben anzugeben. Bei Unterlassung droht eine Ermittlung wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO). Da man als Erbe nicht nur Aktiva, sondern auch Passiva erbt, haftet der Erbe mit für Einkommensteuerschulden des Erblassers. Stellt der Erbe fest, dass in früher vom Erblasser abgegebenen Einkommensteuererklärungen unrichtige oder unvollständige Angaben enthalten sind, hat er auch in diesem Fall eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Dies soll, wie die Abgabenordnung schreibt, unverzüglich erfolgen. Allerdings beziehen sich entsprechende Anzeige- und Berichtigungspflichten des Erben für den Erblasser nur auf solche Tatsachen, von denen der Erbe Kenntnis erlangt hat. Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer kann dadurch gemindert werden, dass die Steuerschulden des Erblassers bis zum Todestag abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 Erb StG). Hierzu gehören auch Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige. § 153 AO sieht in der vorsätzlichen Verletzung der Berichtigungspflicht eine eigenständige Steuerhinterziehung des Erben. Hier besteht jedoch die Möglichkeit der strafbefreienden  Selbstanzeige.

Man sieht, dass der deutsche Fiskus auch mit im Ausland belegenem Vermögen steuerlich in Deutschland Ansässiger in Erbschaftsfällen nicht scherzt, sondern hier eher drakonische Strafen drohen.

Die Autoren sind Partner der Sozietät Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten, Frankfurt am Main und Köln, Tel. 069-96221123 bzw. 0221-55405518, E-Mail: info@loeber-steinmetz.de. Dr. Löber ist zugleich auch als Abogado zugelassen in Valencia/Spanien.

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