Beglaubigte Übersetzung von Urkunden


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Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Im deutsch-spanischen Rechtsverkehr gibt es eine Unmenge von Urkunden, die in der einen Sprache ausgestellt, aber in der anderen Sprache verwendet werden.

Ein deutscher Erbschein wird bspw. für die Umschreibung einer Immobilie zur Vorlage beim spanischen Notariat und Grundbuchamt benötigt. Auch die notarielle Verkaufsvollmacht eines notariell Bevollmächtigten ist in beglaubigter Übersetzung bei den vorgenannten Institutionen vorzulegen, um sich beim Verkauf einer Immobilie rechtswirksam legitimieren zu können. Im umgekehrten Verhältnis geht es um spanische Scheidungsurteile, die bspw. ein österreichisches Standesamt benötigt.

In all diesen Fällen wird eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Urkunde in die amtliche Sprache des Verwendungslandes der Urkunde benötigt. Reicht in diesen Fällen die bloße Unterschrift des öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzers aus, oder muss diese noch notariell beglaubigt werden? Mit diesem Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG)  Karlsruhe zu befassen. Es ging um ausländische Standesamtsurkunden in einem Erbscheinsverfahren. Sie waren von einem für die entsprechende Sprache ermächtigten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen und mit dessen Unterschrift versehen worden. Gegen das Verlangen des Nachlassgerichts, die Unterschrift des Dolmetschers auf der Übersetzung notariell beglaubigen zu lassen, wurde Beschwerde beim OLG Karlsruhe eingelegt. Dieses beschloss, der Beschwerde stattzugeben. Maßgeblich war die Bestimmung des § 142 Abs. 3 der Deutschen Zivilprozessordnung (ZPO), in der von der notariellen Unterschriftsbeglaubigung des Übersetzers keine Rede ist. Die Entscheidung des vorgenannten Obergerichts ist zu begrüßen, weil sie unnötigem Formalismus von Untergerichten entgegentritt.

In Spanien werden beglaubigte Übersetzungen spanischer oder ausländischer Übersetzer in der Regel ohne notarielle Unterschriftsbeglaubigung anerkannt. Es sind jedoch auch schon Fälle vorgekommen, in denen nicht nur die notarielle Unterschriftsbeglaubigung verlangt wurde, sondern darüber hinaus auch noch die Apostille nach dem Haager Abkommen.

Aktenzeichen der Entscheidung. Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.03.2013 – II WX 16/13

Die Autoren sind Rechtsanwälte bzw. Abogados in Frankfurt am Main, Dénia und Valencia. Dr. Löber betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main, Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main (Tel. 0 69- 96 22 11 23, Fax: 0 69 – 96 22 11 11) info@loeber-steinmetz.de, www.loe“ target=“_blank“ rel=“nofollow“>www.loeber-steinmetz.de“ target=“_blank“ rel=“nofollow“>www.loeber-steinmetz.de„>www.loe“ target=“_blank“ rel=“nofollow“>www.loeber-steinmetz.de. Er betreibt gleichzeitig mit Herrn Lozano, Abogado und Asesor Fiscal die Kanzlei Loeber & Lozano Abogados SLP (03700 Dénia: Marqués de Campo 27, Tel. +34-965 78 27 54, Fax: +34-965 78 53 64, denia@loeberlozano.com und in 46004 Valencia, Conde de Salvatierra, 21, Tel. +34-963 28 77 93, Fax: + 34-963 28 77 94,  info­@loeberlozano.com, www.loe“ target=“_blank“ rel=“nofollow“>www.loeberlozano.com“>www.loe“ target=“_blank“ rel=“nofollow“>www.loeberlozano.com).

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