Wegen des unverhältnismäßig hohen Strafmaßes und der fehlenden Verjährung
Brüssel – Seit 2012 müssen in Spanien Auslandsvermögen im Wert von mehr als 50.000 Euro sowie Erhöhungen von über 20.000 Euro im Jahr deklariert werden (Modell 720). Schon zu Beginn sorgte insbesondere die Tatsache, dass nicht angegebene, vom Fiskus aufgedeckte Aktiva im Ausland nicht verjähren, für Polemik. Vor allem aber die unverhältnismäßig hohen Strafen bis zu 150% der Summe – plus Steuernachzahlung und Verzugszinsen. Nun hat die EU-Kommission Beschwerde vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingelegt.
In dieser Beschwerde führt die EU-Kommission an, zwar seien entsprechende Maßnahmen prinzipiell geeignet, um Steuerbetrug zu verhindern. Seit der Einführung von Modell 720 wurden 150 Milliarden Euro an Auslandsvermögen aufgedeckt, 5.000 Steuerpflichtige wurden bestraft. Diese Strafen seien jedoch unverhältnismäßig.
Alejandro del Campo, Rechtsanwalt von DMS Consulting, erklärte die Beschwerde der EU-Kommission für schwerwiegend. Sie greife alle polemischen Punkte der Norm an. Dazu gehöre, dass das Finanzamt jede einzelne Angabe über Konten, Werte, Rechte, Versicherungen, Renten, Gebäude oder andere Realrechte, die nicht oder nicht rechtzeitig deklariert wurde, einzeln sanktioniert.
Auch wegen der „Unverjährbarkeit“ hatte die EU-Kommission bereits 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet. Auf mehrmalige Aufforderungen der EU zur Änderung der Norm wurde jedoch nicht reagiert. Nun legte die EU-Kommission Beschwerde wegen Verletzung der Freizügigkeit, des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs und des freien Niederlassungsrechts ein.
Erst in etwa zwei Jahren kann mit einem Urteil gerechnet werden. Sollte die EU Recht bekommen, werden es die bereits Verurteilten nicht einfach haben, ihr Geld vom Fiskus zurückzubekommen. Anders sieht es jedoch für die laufenden Verfahren aus.