Ererbtes Bankvermögen Deutscher in Spanien


Der EuGH hat über das Besteuerungsrecht zu entscheiden

Der Fall hört sich einfach an, hat aber steuerlich seine Tücken. Ein deutscher Besitzer eines Luxusbungalows in Spanien, der auch bei seiner spanischen Bank ein Guthabenkonto mit sechsstelligem Saldo führt, verstirbt an seinem letzten Wohnsitz in Deutschland.

Sein Sohn, ausgewiesen durch deutschen Erbschein als Alleinerbe, tritt nach Erledigung der zahlreichen Formalitäten in steuerlicher, notarieller, grundbuchrechtlicher und bankmäßiger Hinsicht die Erbschaft in Spanien an. Auf Grund der Belegenheit des Grundstücks und des Bankkontos in Spanien zahlt er die – nicht eben niedrige – spanische Erbschaftsteuer sowohl für das ihm zugefallene Bankguthaben als auch für den Bungalow, für letzteren auch noch die gemeindliche Plusvalía („Wertzuwachssteuer“). Das Bankguthaben ist für die Zahlung der spanischen Erbschaftsteuer nahezu draufgegangen. Zu seiner Überraschung erhält er danach vom deutschen Finanzamt die Nachricht, es ginge jetzt um die Zahlung der in Deutschland fälligen Erbschaftsteuer für das ererbte Bankguthaben in Spanien.

Wie ist die Rechtslage?

In Erbsachen besteht zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen. Danach ist jeder Staat berechtigt, nach seinen eigenen Gesetzen Erbfälle zu besteuern. Es besteht jedoch in den jeweiligen Erbschaftsteuergesetzen das Prinzip, dass im anderen Staat tatsächlich geleis­tete Erbschaftsteuer jeweils grundsätzlich angerechnet werden kann. Im vorliegenden Falle wurde die in Bezug auf den Bungalow entrichtete spanische Erbschaftsteuer vom deutschen Fiskus angerechnet. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer in Bezug auf das spanische Bankguthaben wurde jedoch vom Finanzgericht München in seinem Urteil vom 6. Juli 2005 verneint. Es bezog sich zur Begründung auf § 121 des deutschen BewG, wonach ausländische Bankguthaben als inländisches Nachlassvermögen gelten. Der EU-Partner Spanien hingegen hatte aufgrund der spanischen Erbschaftsteuergesetzgebung das spanische Bankguthaben seiner eigenen Besteuerung unterworfen. Ergebnis: Doppelte Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof, bei dem der Fall im Revisionsverfahren gelandet war (Az.: II R 45/05), legte dem Europäischen Gerichtshof am 16. Januar 2008 die Frage zur Entscheidung vor, ob die doppelte Erbschaftbesteuerung des spanischen Bankguthabens gegen das EU-Prinzip der Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Die Entscheidung des EuGH wird die Frage klären, ob Deutschland die spanische Erbschaft­steuer anrechnen muss, oder ob Spanien das spanische Bankguthaben besteuern darf.

Wegzugsbesteuerung

In diesem Zusammenhang muss noch auf folgende Risikosituationen im Hinblick auf das deutsche Außensteuergesetz hingewiesen werden:

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b des deutschen Erbschaftsteuergesetzes kann derjenige, der aus Deutschland wegzieht, innerhalb der Fünfjahresgrenze in Deutschland noch voll besteuert werden, so dass in diesem Falle innerhalb der Fünfjahresfrist eine doppelte Besteuerung hinsichtlich des jeweiligen Weltvermögens sowohl in Spanien als auch in Deutschland erfolgen kann. Sicherlich demnächst ein neuer Fall für den Europäischen Gerichtshof.

Eine Information von

* Dr. Löber ist Co-Autor der Monographie „Erben und Vererben in Spanien.“ ISBN 3-921326-49-4 (200 S., gebunden, € 38,-) www.edition-spanien.de. Er ist als RA und No-tar in Frankfurt am Main (Tel. 069 96221123) und gemeinsam mit **Herrn Lozano, spanischer Abogado und Asesor Fiscal, in Valencia als Abogado (0034 963 287793) tätig.

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